Stichwort Recht: Urlaub
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Stichwort Recht: Urlaub
Grundsätzlich haben nach den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes alle Arbeitnehmer einen Mindesturlaub von 24 Werktagen.
Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Nach der Einführung der 5-Tage-Woche muß dies auf Urlaubstage umgerechnet werden. Üblicherweise gilt aufgrund einschlägiger tariflicher Bestimmungen bzw. einzelvertraglicher Abreden eine höhere Urlaubsdauer als vereinbart.
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Scheidet der Arbeitnehmer früher aus, so wird der Urlaub anteilig gewährt. Er muß im Laufe des Jahres genommen werden und kann nur unter bestimmten Voraussetzungen auf das Folgejahr übertragen werden.
Im Falle der Nichtinanspruchnahme des Urlaubs über den 31.März des Folgejahres hinaus verjähren diese Ansprüche grundsätzlich.
Der Arbeitnehmer ist nicht berechtigt, eigenmächtig den Urlaub anzutreten, dieser muß vielmehr durch den Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Urlaubswünsche des Arbeitnehmers einerseits und der betrieblichen Belange andererseits erteilt werden.
Der Betriebsrat hat bei der Festlegung des Urlaubsplanes ein zwingendes Mitbestimmungsrecht. Besteht kein derartiger Urlaubsplan und findet eine Einigung über die zeitliche Festlegung des Urlaubs nicht statt, so kann der Arbeitnehmer gegebenenfalls im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens seinen Urlaubswunsch durchsetzen, wenn der Arbeitgeber in diesem Zusammenhang keine dringenden betrieblichen Belange geltend machen kann, die dem Urlaubswunsch des Arbeitnehmers entgegenstehen.
Ist das Arbeitsverhältnis beendet, so ist der Arbeitgeber befugt, den Resturlaub in die Kündigungsfrist zu legen, es sei denn, der Arbeitnehmer hat durch entsprechende Buchung einer Reise eine andere Urlaubsplanung.
Kann wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaub nicht mehr genommen werden, so besteht ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Wird im Kündigungsschutzverfahren das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet und für die Dauer der Kündigungsfrist eine Freistellung von der Arbeitspflicht vereinbart, so ist es üblich, daß sich der Arbeitnehmer hierauf seine eventuell bestehenden Urlaubsansprüche anrechnen läßt.
(Lutz Seybold, Fachanwalt für Arbeitsrecht)
Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Nach der Einführung der 5-Tage-Woche muß dies auf Urlaubstage umgerechnet werden. Üblicherweise gilt aufgrund einschlägiger tariflicher Bestimmungen bzw. einzelvertraglicher Abreden eine höhere Urlaubsdauer als vereinbart.
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Scheidet der Arbeitnehmer früher aus, so wird der Urlaub anteilig gewährt. Er muß im Laufe des Jahres genommen werden und kann nur unter bestimmten Voraussetzungen auf das Folgejahr übertragen werden.
Im Falle der Nichtinanspruchnahme des Urlaubs über den 31.März des Folgejahres hinaus verjähren diese Ansprüche grundsätzlich.
Der Arbeitnehmer ist nicht berechtigt, eigenmächtig den Urlaub anzutreten, dieser muß vielmehr durch den Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Urlaubswünsche des Arbeitnehmers einerseits und der betrieblichen Belange andererseits erteilt werden.
Der Betriebsrat hat bei der Festlegung des Urlaubsplanes ein zwingendes Mitbestimmungsrecht. Besteht kein derartiger Urlaubsplan und findet eine Einigung über die zeitliche Festlegung des Urlaubs nicht statt, so kann der Arbeitnehmer gegebenenfalls im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens seinen Urlaubswunsch durchsetzen, wenn der Arbeitgeber in diesem Zusammenhang keine dringenden betrieblichen Belange geltend machen kann, die dem Urlaubswunsch des Arbeitnehmers entgegenstehen.
Ist das Arbeitsverhältnis beendet, so ist der Arbeitgeber befugt, den Resturlaub in die Kündigungsfrist zu legen, es sei denn, der Arbeitnehmer hat durch entsprechende Buchung einer Reise eine andere Urlaubsplanung.
Kann wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaub nicht mehr genommen werden, so besteht ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Wird im Kündigungsschutzverfahren das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet und für die Dauer der Kündigungsfrist eine Freistellung von der Arbeitspflicht vereinbart, so ist es üblich, daß sich der Arbeitnehmer hierauf seine eventuell bestehenden Urlaubsansprüche anrechnen läßt.
(Lutz Seybold, Fachanwalt für Arbeitsrecht)
Der Europäische Gerichtshof prüft in einem aktuellen Verfahren, ob der Verfall von Urlautstagen nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Fristen zulässig ist.
Europäischer Gerichtshof
RECHTSPRECHUNG - EUGH
Urlaubsanspruch und Arbeitsunfähigkeit: EuGH-Vorlage durch LAG Düsseldorf
Der Fall C-520/06 („Stringer und andere gegen Her Majesty's Revenue and Customs“)
Zitat
Mindestens 30 Tage muss der bezahlte Jahresurlaub betragen. Laut § 4 Abs. 5 Urlaubsgesetz (UrlG) verjährt er nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Allerdings geschieht dies nur dann, wenn der Arbeitnehmer auch die Möglichkeit hatte, in Urlaub zu gehen. Ist er hingegen krank, hat er Anspruch auf Pflegefreistellung oder auf Kur, so darf kein Urlaub vereinbart werden – um diese Frage geht es in einem aktuellen EuGH-Fall
Europäischer Gerichtshof
RECHTSPRECHUNG - EUGH
Urlaubsanspruch und Arbeitsunfähigkeit: EuGH-Vorlage durch LAG Düsseldorf
Der Fall C-520/06 („Stringer und andere gegen Her Majesty's Revenue and Customs“)


